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Cannabiskonsum in der Wohnung

Seit der Legalisierung von Cannabis am 1. April 2024 gilt in Deutschland: Der Konsum von Cannabis in der Wohnung ist rechtlich dem Konsum von Alkohol oder Tabak gleichgestellt. Ein generelles Verbot durch den Vermieter ist daher nicht mehr zulässig.

Wenn Gerüche als störend wahrgenommen werden: Uns ist wichtig, dass sich alle Mieterinnen und Mieter in ihrem Zuhause wohlfühlen. Falls es zu Geruchsbelästigungen kommt, empfehlen wir:

  • Suchen Sie zunächst das direkte und freundliche Gespräch mit den betreffenden Nachbarn.
  • Oft lassen sich bereits durch kleine Anpassungen (Lüften, Zeitpunkt, Balkon statt Innenraum usw.) Missverständnisse oder Belastungen reduzieren.
  • Gegenseitige Rücksichtnahme ist im Mehrfamilienhaus unerlässlich – besonders, wenn Kinder mit im Haushalt leben.

Rechtliche Grenzen

  • Ein pauschales Rauchverbot kann in Mietverträgen nicht wirksam festgelegt werden.
  • Erst bei unzumutbaren, anhaltenden und erheblichen Beeinträchtigungen kann geprüft werden, ob eine Einschränkung im Einzelfall erforderlich ist.

Bitte beachten Sie: In den meisten Fällen sind uns als Vermieter rechtlich die Hände gebunden, da es sich um privates Verhalten innerhalb der Wohnung handelt.

Unser Anliegen: Wir möchten ein faires, rücksichtsvolles Miteinander im Haus fördern. Nur im Dialog können Lösungen entstehen, die für alle tragbar sind.

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